Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen

Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.

§ 114 § 116