§ 25 Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/25#abs-1 (1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/25#abs-2 (2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
Wird zitiert von 146 Entscheidungen zu § 25 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 19.12.2024 – 5 U 15/24
- LG Mannheim, 05.11.2004 – 7 O 179/04
- OLG Frankfurt am Main, 30.11.2023 – 6 U 124/22Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 24.08.2023 – 5 U 122/21
- OLG Hamburg, 21.12.2023 – 5 U 63/22
- OLG Köln, 19.07.2002 – 6 U 17/02Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BPatG, 22.10.2025 – 26 W (pat) 528/23
- OLG Hamburg, 08.05.2025 – 5 U 61/21
- OLG Hamburg, 08.05.2025 – 5 U 98/24Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191)
BGBl. 2008 I S. 1191
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