Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung
MaStRV§ 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen bei deren Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registrieren. Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf. Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Registrierungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. Für Registrierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die Bekanntgabe der Zulassung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, stehen EEG-Anlagen und KWK-Anlagen im Sinn dieser Verordnung gleich, soweit die Pflicht zur Registrierung in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 33a Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und in einer darauf geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung bestimmt worden ist.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. 2021 I S. 2860
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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20.01.2020 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Januar 2020 (BGBl. I 106)
BGBl. 2020 I S. 106
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15.11.2018 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2018 (BGBl. I 1891)
BGBl. 2018 I S. 1891
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