Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/23482 · S. 144
Zu Artikel 4 (Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung)
Zu Artikel 4 (Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich bei Kraftwerken dieser Größenordnung um systemrelevante Kraftwerke, weswegen sie auch als Gasverbraucher erfasst werden müssen, um einen besseren Überblick über relevante Großverbraucher zu erlan- gen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 145 – Drucksache 19/23482 Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Mit dem Wegfall der zubauabhängigen Degression für Windenergieanlagen an Land bedarf es keiner Ermittlung dieser Werte mehr. Zu Nummer 3 Mit der Änderung durch Buchstabe a wird die Technologie bei Speichern auch bei Projekten in Planung erhoben. Die Erfassung der Technologie bei Speichern ist ein so wesentliches Element, dass die Angabe auch bei Einheiten in Planung erhoben werden muss. Mit der Änderung durch Buchstabe b wird das Datum des Betreiberwechsel aufgenommen. Das Datum des Betreiberwechsel besagt, ab wann eine Person eine bestimmte Einheit betreibt; sie ist etwa dann erforderlich, wenn es darum geht, ob bestimmte Übergangsbestimmungen in Anspruch genommen werden. Bei den Änderungen durch Buchstabe c und d handelt sich um Folgeänderungen der Aufhebung des 52-GW- Deckels. Bei den Änderungen durch Buchstabe e und f handelt es sich schließlich um Folgeänderungen der Umbenennung des EEG bzw. um die Klarstellung, dass das EEG in seiner jeweils anzuwendenden Form gilt.
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Herkunft
BT-Drs. 19/23482, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 466.864–468.275 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1e287ef8bcf5965….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP