Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung

MaStRV

§ 4 Registrierung von Behörden

Stand: 09.08.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/4#abs-1 (1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
2.
das Umweltbundesamt,
3.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und
4.
das Statistische Bundesamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/4#abs-2 (2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.

§ 3 § 5