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§ 18 MaStRV — Zusätzliche Meldepflicht

Marktstammdatenregisterverordnung

Stand: 17.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen.