Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

LwVfG

§ 15

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/15#abs-1 (1) Das Gericht hat auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/15#abs-2 (2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind die Beteiligten zu laden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/15#abs-3 (3) Bei einer Beweisaufnahme sind § 279 Abs. 2, §§ 357, 367 Abs. 1, §§ 397, 402 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/15#abs-4 (4) Über das Ergebnis einer Beweisaufnahme ist stets mündlich zu verhandeln, wenn die Beteiligten nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/15#abs-5 (5) Die Vorschriften der §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung über die Niederschrift gelten sinngemäß.

§ 14 § 16