Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 15
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/15#abs-1 (1) Das Gericht hat auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/15#abs-2 (2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind die Beteiligten zu laden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/15#abs-3 (3) Bei einer Beweisaufnahme sind § 279 Abs. 2, §§ 357, 367 Abs. 1, §§ 397, 402 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/15#abs-4 (4) Über das Ergebnis einer Beweisaufnahme ist stets mündlich zu verhandeln, wenn die Beteiligten nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/15#abs-5 (5) Die Vorschriften der §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung über die Niederschrift gelten sinngemäß.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 15 LwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 07.05.2008 – 10 W 9/08Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2024 – 20 WLw 1/22
- AG Lennestadt, 20.05.2020 – 15 Lw 55/19
- BGH, 29.11.2013 – BLw 4/12Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche Telefonkonferenz; Wegfall der Hofeigenschaft im Erbfall
- BGH, 18.06.1999 – V ZR 40/98Zitiert von 6
- OLG Saarbrücken, 27.10.2023 – 4 WLw 2/23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 05.07.2018 – 10 W 149/17
- OLG Karlsruhe, 16.04.2007 – 13 W 110/06 Lw
- OLG Karlsruhe, 16.04.2007 – 13 W 98/06 Lw
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 LwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.