Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 14
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/14#abs-1 (1) Das Verfahren wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur auf Antrag eingeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/14#abs-2 (2) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Für die Vorbereitung der Entscheidung gelten die Vorschriften des § 139 und des § 273 Abs 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 14 LwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 09.07.2009 – 10 W 9/09
- BGH, 24.11.2006 – BLw 11/06
- BGH, 26.10.1999 – BLw 1/99
- OLG Hamm, 14.07.2026 – 10 W 8/26Höferecht: Widerruf einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung bei Wegfall der Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2023 – 20 WLw 1/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.03.2021 – 10 W 27/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 LwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.