Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 1
Stand: 10.06.2019
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über
jedoch in den in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Verfahren nur, soweit die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für diese geltenden oder die künftig erlassenen Vorschriften die Zuständigkeit von Gerichten mit ehrenamtlichen Richtern vorsehen.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 1 LwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 10.03.2016 – 4 K 1136/15.NWZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 26.01.2012 – 5 W (Lw) 10/11
- BGH, 29.04.2016 – BLw 2/15Landwirtschaftssache: Landpachtvertrag als ungesunde Verteilung der Bodennutzung bei siedlungsrechtlichem Vorkaufsrecht; Aufhebung des Vertrages im Beanstandungsverfahren auch bei Unwirksamkeit oder Nichtigkeit
- VG München, 10.10.2025 – M 11 K 25.6673
- LG Hagen, 15.08.2022 – 4 T 1/22
- OLG Karlsruhe, 01.03.2022 – 13 W 7/22 Lw
Zuletzt entschieden
- AG Bergisch Gladbach, 15.10.2025 – 2a Lw 18/24
- OLG Hamm, 29.09.2025 – 10 W 127/24Zitiert von 1
- OLG Celle, 16.06.2025 – 7 U 10/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 LwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.