§ 159 Protokollaufnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 89
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 19.12.2023 – 7 U 73/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 29.07.2025 – 7 U 58/24Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 17.03.2010 – 20 W 9/08Aktienrechtliches Spruchverfahren: Bemessung der angemessenen Barabfindung beim Squeeze-Out und Anforderungen an die Ermittlung des Ertragswerts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- BSG, 26.05.2021 – B 6 KA 7/20 RVertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit eines im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung geschlossenen Vergleichs - Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge - Aufnahme zur NiederschriftZitiert von 5
- FG Sachsen-Anhalt, 25.08.2025 – 5 K 342/19
- OLG Frankfurt am Main, 14.05.2024 – 20 W 213/23
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 4 U 116/25
- LSG NRW, 02.12.2025 – L 15 U 452/23
- OLG Hamm, 19.09.2025 – 7 U 32/25Zitiert von 1
89 Entscheidungen zu § 159 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 159 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/159#abs-1 (1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/159#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.