§ 159 Protokollaufnahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/159#abs-1 (1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/159#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.
Wird zitiert von 109 Entscheidungen zu § 159 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 19.12.2023 – 7 U 73/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 29.07.2025 – 7 U 58/24Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 17.03.2010 – 20 W 9/08Aktienrechtliches Spruchverfahren: Bemessung der angemessenen Barabfindung beim Squeeze-Out und Anforderungen an die Ermittlung des Ertragswerts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- BSG, 26.05.2021 – B 6 KA 7/20 RVertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit eines im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung geschlossenen Vergleichs - Schriftformerfordernis für öffentlich-rechtliche Verträge - Aufnahme zur NiederschriftZitiert von 5
- FG Sachsen-Anhalt, 25.08.2025 – 5 K 342/19
- OLG Frankfurt am Main, 14.05.2024 – 20 W 213/23
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.03.2026 – L 3 R 192/23
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 4 U 116/25
- LSG NRW, 02.12.2025 – L 15 U 452/23Zitiert von 1
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