§ 357 Parteiöffentlichkeit
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/357#abs-1 (1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/357#abs-2 (2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 357 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 08.07.2013 – 5 W 64/13Zitiert von 1
- BGH, 09.12.2015 – IV ZR 272/15Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der Geheimhaltungsinteressen des Versicherungsunternehmens durch Ausschluss der Öffentlichkeit und Verpflichtung der Anwesenden in der Hauptverhandlung zur VerschwiegenheitZitiert von 129
- OLG Naumburg, 04.10.2013 – 10 W 44/13 (Abl), 10 W 44/13
- BGH, 22.03.2012 – I ZR 192/10Beweisaufnahmeverfahren: Verlust des Rügerechts bei unterlassener Rüge der Verletzung der Parteiöffentlichkeit im schriftlichen VerfahrenZitiert von 3
- OLG Hamm, 24.07.2014 – 24 U 31/14Zitiert von 3
- OLG Saarbrücken, 18.12.2012 – 5 W 430/12
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 21.10.2025 – 5 W 24/25
- LAG Köln, 07.08.2025 – 6 SLa 599/24Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 17.07.2025 – 12 U 33/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 357 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.