Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 9
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 25.11.2025 – 10 W 4/25
- OLG Hamm, 29.05.2024 – 10 W 76/23
- BGH, 25.11.2016 – BLw 4/15Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstücks als Landwirt bei ausschließlichem Einsatz von Lohnunternehmern
- BGH, 29.04.2016 – LwZB 2/15Landwirtschaftssache: Beschwerderecht des gesetzlich zum Hoferben berufenen Abkömmlings gegen die Erteilung einer Genehmigung zu einem Hofübergabevertrag
- OLG Hamm, 01.12.2025 – 10 W 121/25
- VG München, 10.10.2025 – M 11 K 25.6673
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 LwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.