Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 9
Stand: 10.06.2019
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.
Wird zitiert von 200 Entscheidungen zu § 9 LwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.11.2013 – BLw 4/12Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche Telefonkonferenz; Wegfall der Hofeigenschaft im Erbfall
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2024 – 20 WLw 1/22
- OLG Frankfurt am Main, 25.07.2022 – 20 WLw 14/21
- OLG Frankfurt am Main, 27.04.2021 – 20 WLw 1/21
- OLG Frankfurt am Main, 23.05.2016 – 20 WLw 5/15Zitiert von 6
- OLG Brandenburg, 26.01.2012 – 5 W (Lw) 10/11
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 LwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.11.1964 Ausfertigung
§ 9 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. November 1964 (BGBl. I 933)
BGBl. 1964 I S. 933
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.