§ 64
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Beauftragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahrzeugregistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis) gespeichert. Die Speicherung erfolgt bei der Verkehrszulassung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicherheit der in ihnen erfassten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1). Sie dienen darüber hinaus der Erteilung von Auskünften, um
festzustellen oder zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende Daten gespeichert:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den Daten nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs beantragt, hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 die zu speichernden Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen. Der Eigentümer eines Luftfahrzeugs hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 jede Änderung der Daten unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Mit Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs können für Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 die Daten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sowie sein Name und seine Anschrift vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist,
vom Luftfahrt-Bundesamt und von den Beauftragten nach § 31c an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 gespeicherten Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten oder nutzen. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-Bundesamt
übermittelt werden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Die Daten nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 und Absatz 4 Nr. 5 und 6 sind nach Ablauf von sechs Monaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung für allgemeine Auskünfte zu sperren. Sie können im Einzelfall für die in Absatz 7 und 8 genannten Zwecke bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Erlöschen der Verkehrszulassung genutzt oder übermittelt werden; nach Ablauf dieser Frist sind sie zu löschen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 64 aufgehoben durch Artikel 152 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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08.05.2012 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I 1032)
BGBl. 2012 I S. 1032
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2009 I S. 2424
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.