§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/2#abs-1 (1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulassung) und - soweit es durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist - in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind. Ein Luftfahrzeug wird zum Verkehr nur zugelassen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/2#abs-2 (2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf auch das sonstige Luftfahrtgerät.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/2#abs-3 (3) Auf Startgeräte, ausgenommen Startwinden für Segelflugzeuge, sind die Vorschriften des Absatzes 1 über die Verkehrszulassung sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/2#abs-4 (4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/2#abs-5 (5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staatszugehörigkeitszeichen und eine besondere Kennzeichnung zu führen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/2#abs-6 (6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/2#abs-7 (7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren. Dieser Erlaubnis bedarf es nicht, soweit
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/2#abs-8 (8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/2#abs-9 (9) Soweit eine von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) erlassene und in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten gemeinschaftlichen Liste aufgeführte Betriebsuntersagung dem entgegensteht, ist die Erlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 unwirksam und gilt Absatz 7 Satz 2 nicht.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 2 LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 24.11.2011 – Ss (OWi) 148/11
- EuGH, 30.04.2013 – C-628/11
- BVerwG, 24.07.2008 – 4 A 3001.07Zitiert von 44
- BGH, 22.03.2001 – III ZR 394/99Zitiert von 11
- BVerfG, 14.01.1981 – 1 BvR 612/72 · FluglärmZitiert von 51
- OVG Niedersachsen, 14.01.2025 – 12 LB 98/24
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 24.10.2019 – 5 A 650/17Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 29.12.2015 – 2 B 369/15
- EuGH, 18.03.2014 – C-628/11Zitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
08.05.2012 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I 1032)
BGBl. 2012 I S. 1032
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.