§ 21
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 21 LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 15.11.2022 – 7 LB 83/20
- OVG Niedersachsen, 14.06.2019 – 7 ME 12/19Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 25.09.2018 – 16 U 209/17Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 29.12.2015 – 2 B 369/15
- OLG Frankfurt am Main, 04.09.2014 – 16 U 15/14Zitiert von 2
- BGH, 16.02.2016 – X ZR 97/14Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vereinbarung der Fälligkeit des Beförderungsentgelt bei Abschluss eines LuftbeförderungsvertragsZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.02.2016 – X ZR 98/14Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Luftbeförderungsvertrag: Klausel über die vollständige Zahlung des Flugpreises bei der BuchungZitiert von 4
- BGH, 16.02.2016 – X ZR 5/15Luftbeförderungsvertrag: Inhaltskontrolle der Formularklausel über die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung
- OLG Celle, 18.12.2014 – 13 U 19/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/21#abs-1 (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen dafür einer besonderen Genehmigung (Flugliniengenehmigung). Die Flugliniengenehmigung soll die Bedingungen berücksichtigen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Die Flugliniengenehmigung kann versagt werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/21#abs-2 (2) Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden. Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen und ihn im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern. Den Beförderungsverträgen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen, soweit sie nicht nach Satz 2 ganz oder teilweise untersagt sind. Im Übrigen werden Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen von den Parteien des Beförderungsvertrages frei vereinbart. Von den der Öffentlichkeit bekannt gemachten Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann zugunsten der Vertragspartner der Luftfahrtunternehmen abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/21#abs-3 (3) Beförderungsverpflichtungen auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/21#abs-4 (4) (weggefallen)