§ 21
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/21#abs-1 (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen dafür einer besonderen Genehmigung (Flugliniengenehmigung). Die Flugliniengenehmigung soll die Bedingungen berücksichtigen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Die Flugliniengenehmigung kann versagt werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/21#abs-2 (2) Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden. Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen und ihn im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern. Den Beförderungsverträgen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen, soweit sie nicht nach Satz 2 ganz oder teilweise untersagt sind. Im Übrigen werden Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen von den Parteien des Beförderungsvertrages frei vereinbart. Von den der Öffentlichkeit bekannt gemachten Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann zugunsten der Vertragspartner der Luftfahrtunternehmen abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/21#abs-3 (3) Beförderungsverpflichtungen auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/21#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 21 LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 15.11.2022 – 7 LB 83/20
- OVG Niedersachsen, 14.06.2019 – 7 ME 12/19Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 25.09.2018 – 16 U 209/17Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 29.12.2015 – 2 B 369/15
- OLG Frankfurt am Main, 04.09.2014 – 16 U 15/14Zitiert von 2
- BGH, 16.02.2016 – X ZR 97/14Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vereinbarung der Fälligkeit des Beförderungsentgelt bei Abschluss eines LuftbeförderungsvertragsZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 26.01.2022 – 20 D 71/18.AKZitiert von 6
- OVG NRW, 26.01.2022 – 20 D 72/18.AKZitiert von 3
- LG Köln, 22.09.2020 – 31 O 85/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2009 Ausfertigung
§ 21 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I 2942)
BGBl. 2009 I S. 2942
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.