§ 31c
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Niedersachsen, 14.01.2025 – 12 LB 98/24
- VG Hannover, 14.02.2023 – 5 B 3812/22
- OVG Saarland, 27.06.2016 – 1 A 141/15Zitiert von 2
- BGH, 10.04.2025 – III ZR 431/23Amtshaftungsansprüche gegen einen Prüfer wegen der fehlerhaften Stückprüfbescheinigung im Hinblick auf die Zulassung eines UltraleichtflugzeugsZitiert von 3
- VG Karlsruhe, 16.07.2024 – 8 K 1485/22Zitiert von 1
- KG, 10.04.2013 – 9 W 94/12Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Freiballone, Luftsportgeräte und Flugmodelle zu beauftragen:
1.
Muster- und Verkehrszulassung (§ 2),
2.
Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4),
3.
Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung (§ 5),
4.
Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25) für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte,
5.
Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen (§ 29 Abs. 1 und 4),
6.
Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung.
Satz 1 findet Anwendung auf Segelflugzeuge, sofern das betreffende Land für seinen Aufgabenbereich (§ 31 Abs. 2) zustimmt.