§ 31c
Stand: 30.07.2026
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Freiballone, Luftsportgeräte und Flugmodelle zu beauftragen:
Satz 1 findet Anwendung auf Segelflugzeuge, sofern das betreffende Land für seinen Aufgabenbereich (§ 31 Abs. 2) zustimmt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 31c LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 14.01.2025 – 12 LB 98/24
- VG Hannover, 14.02.2023 – 5 B 3812/22
- OVG Saarland, 27.06.2016 – 1 A 141/15Zitiert von 2
- BGH, 10.04.2025 – III ZR 431/23Amtshaftungsansprüche gegen einen Prüfer wegen der fehlerhaften Stückprüfbescheinigung im Hinblick auf die Zulassung eines UltraleichtflugzeugsZitiert von 4
- VG Karlsruhe, 16.07.2024 – 8 K 1485/22Zitiert von 1
- KG, 10.04.2013 – 9 W 94/12Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 31c geändert durch Artikel 567 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.