§ 64
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64#abs-1 (1) Beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Beauftragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahrzeugregistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis) gespeichert. Die Speicherung erfolgt bei der Verkehrszulassung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64#abs-2 (2) Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicherheit der in ihnen erfassten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1). Sie dienen darüber hinaus der Erteilung von Auskünften, um
festzustellen oder zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64#abs-3 (3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende Daten gespeichert:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64#abs-4 (4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den Daten nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64#abs-5 (5) Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs beantragt, hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 die zu speichernden Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen. Der Eigentümer eines Luftfahrzeugs hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 jede Änderung der Daten unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64#abs-6 (6) Mit Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs können für Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 die Daten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sowie sein Name und seine Anschrift vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64#abs-7 (7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist,
vom Luftfahrt-Bundesamt und von den Beauftragten nach § 31c an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64#abs-8 (8) Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 gespeicherten Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64#abs-9 (9) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-Bundesamt
übermittelt werden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/64#abs-10 (10) Die Verarbeitung von Daten nach Absatz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 4 Nummer 5 und 6 für allgemeine Auskünfte ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung einzuschränken. Sie können im Einzelfall für die in Absatz 7 und 8 genannten Zwecke bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Erlöschen der Verkehrszulassung verwendet oder übermittelt werden; nach Ablauf dieser Frist sind sie zu löschen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 64 LuftVG →
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