Gesetze / Luftsicherheitsgebührenverordnung
LuftSiGebV§ 1 Gebühren und Auslagen
Stand: 24.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiGebV/1#abs-1 (1) Die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage 1 bestimmten Gebühren und Auslagen werden erhoben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiGebV/1#abs-2 (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1 LuftSiGebV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 04.06.2024 – 7 LB 109/21Zitiert von 4
- VG Münster, 04.11.2011 – 5 K 2220/07Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 18.05.2017 – 6 K 6962/14Zitiert von 1
- ArbG Köln, 04.12.2013 – 2 Ca 7278/13Zitiert von 1
- VG Köln, 06.12.2022 – 22 K 6077/19
- VG Berlin, 22.06.2022 – 13 K 74/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.05.2012 – 9 A 2071/10Zitiert von 1
- OVG NRW, 04.05.2012 – 9 A 2065/10Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 LuftSiGebV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 181 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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02.04.2008 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2008 (BGBl. I 647)
BGBl. 2008 I S. 647
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.