Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 3
- BVerwG, 14.04.2011 – 3 C 24/10Motorsegler; Altlizenzinhaber; luftsicherheitsrechtliche ZuverlässigkeitsüberprüfungZitiert von 6
- BVerwG, 14.04.2011 – 3 C 20/10Motorsegler; Altlizenzinhaber; luftsicherheitsrechtliche ZuverlässigkeitsüberprüfungZitiert von 21
- VG Minden, 08.03.2007 – 7 K 185/06Zitiert von 2
3 Entscheidungen zu § 6 LuftSiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/6#abs-1 (1) Die Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den für die Luftsicherheitsbehörden geltenden Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/6#abs-2 (2) Unbeschadet einer sich aus Absatz 1 ergebenden Übermittlungsbefugnis dürfen die Luftsicherheitsbehörden personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übermitteln, wenn dies zur Abwehr unmittelbar drohender erheblicher Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere bei erfolgten oder drohenden terroristischen Angriffen, erforderlich ist.