Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/6#abs-1 (1) Die Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den für die Luftsicherheitsbehörden geltenden Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/6#abs-2 (2) Unbeschadet einer sich aus Absatz 1 ergebenden Übermittlungsbefugnis dürfen die Luftsicherheitsbehörden personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übermitteln, wenn dies zur Abwehr unmittelbar drohender erheblicher Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere bei erfolgten oder drohenden terroristischen Angriffen, erforderlich ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 6 LuftSiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 14.04.2011 – 3 C 20.10Zitiert von 29
- BVerwG, 14.04.2011 – 3 C 24.10Zitiert von 4
- BVerwG, 14.04.2011 – 3 C 24/10Motorsegler; Altlizenzinhaber; luftsicherheitsrechtliche ZuverlässigkeitsüberprüfungZitiert von 3
- BVerwG, 14.04.2011 – 3 C 20/10Motorsegler; Altlizenzinhaber; luftsicherheitsrechtliche ZuverlässigkeitsüberprüfungZitiert von 4
- VG Minden, 08.03.2007 – 7 K 185/06Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 154 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.