Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechtigung, sind:
Satz 1 gilt auch für die Anerkennung von Prüfern nach § 128a.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Wird eine Lizenz, deren Erteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert, geht die Zuständigkeit auf das Luftfahrt-Bundesamt über. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird für die verbleibende Lizenz die betreffende Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig.
Änderungsverlauf
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 338 972)
BGBl. 2021 I S. 338
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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13.06.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2007 (BGBl. I 1048, 2203)
BGBl. 2007 I S. 1048
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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