Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 14.05.2014 – IV ZR 288/12Allgemeine Bedingungen für die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung: Rechtliche Einordnung eines Leistungausschlusses bei Schadensfall eines Piloten ohne BefähigungsnachweisZitiert von 4
- BFH, 27.05.2003 – VI R 85/02Zitiert von 11
- OVG Niedersachsen, 14.02.2013 – 7 ME 217/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt
1.
16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
2.
17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
3.
18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie
4.
21 Jahre für
a)
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
b)
Flugingenieure,
c)
Prüfer von Luftfahrtgerät und
d)
Flugdienstberater.