Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 125 Nachweis von Sprachkenntnissen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/125?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt wurde. Sprachkenntnisse auf Expertenniveau können auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach § 5 zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Die Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/125?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse erfolgt bei einer nach § 125a anerkannten oder der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. Sie ist nur möglich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnissen noch gültig ist. Das Ergebnis der Neubewertung und die neue Geltungsdauer werden dem Bewerber mitgeteilt. Der Eintrag in die Erlaubnis erfolgt durch die nach § 5 zuständige Stelle oder durch die zur Durchführung von Neubewertungen ermächtigte Stelle nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/125?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Antrag kann ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbener Nachweis von Sprachkenntnissen von der nach § 5 zuständigen Stelle anerkannt werden. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in dem Mitgliedstaat berechtigt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/125?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die nach § 5 zuständige Stelle erkennt Sprachvermerke an, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für Personal nach § 1 Nummer 1 und 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Personal mit separatem Nachweis bescheinigt wurden. Die anerkannten Sprachvermerke werden von der zuständigen Luftfahrtbehörde in die jeweilige Erlaubnis für Luftfahrtpersonal übernommen.
Änderungsverlauf
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 125 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 338 972)
BGBl. 2021 I S. 338
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 125 neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 125 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 293)
BGBl. 2013 I S. 293
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12.09.2008 Ausfertigung
§ 125 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 2008 (BGBl. I 1834)
BGBl. 2008 I S. 1834
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 125 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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25.08.1998 Ausfertigung
§ 125 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I 2432)
BGBl. 1998 I S. 2432
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