Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 293
BGBl. 2013 I S. 293 · 76.281 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften
über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät,
über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
Vom 15. Februar 2013
Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 9a
und 13 in Verbindung mit Satz 3 und 4 sowie Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I
S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Verordnung
zur Prüfung von Luftfahrtgerät
(LuftGerPV)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und
das Verfahren der Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine
Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung
und Instandhaltung, soweit die folgenden Verordnun-
gen nicht anwendbar sind oder keine Regelungen ent-
halten:
1. die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur
Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivil-
luftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen
Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richt-
linie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG)
Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl.
L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in ihrer jeweils geltenden
Fassung,
2. die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission
vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüch-
tigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge
und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungs-
teile sowie für die Zulassung von Entwicklungs-
und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom
21.8.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung
und
3. die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung

der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrt-
technischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen
und die Erteilung von Genehmigungen für Organisa-
tionen und Personen, die diese Tätigkeiten ausfüh-
ren (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281
vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist, in ihrer
jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Lufttüchtigkeit wird sichergestellt
1. im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts
durch eine Muster- oder Einzelstückprüfung,
2. im Rahmen der Herstellung durch eine Prüfung der
Konformität des Luftfahrtgeräts mit den einschlägi-
gen Konstruktionsdaten (Stückprüfung) und
3. im Rahmen der Instandhaltung durch eine Prüfung
der Durchführung der einschlägigen Instandhal-
tungsmaßnahmen oder eine Nachprüfung.
(3) Die Lufttüchtigkeit wird bescheinigt
1. im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts in
Form einer Muster- oder Einzelstückzulassung,
2. im Rahmen der Herstellung in Form einer Konformi-
tätserklärung oder eines Stückprüfscheins und
3. im Rahmen der Instandhaltung in Form einer Be-
scheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
oder eines Nachprüfscheins.
(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen
über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen
bleiben unberührt.
§2
Zuständige Stellen
(1) Für die Sicherstellung und Bescheinigung der
Lufttüchtigkeit nach § 1 sind folgende Stellen zustän-
dig:
1. bei Luftsportgerät einschließlich Rettungs- und
Schleppgerät mit einer höchstzulässigen Leermasse
über 120 Kilogramm sowie bei Flugmodellen mit
einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilo-
gramm der Beauftragte nach § 31c des Luftver-
kehrsgesetzes,
2. bei Luftsportgerät mit einer höchstzulässigen Leer-
masse bis 120 Kilogramm der Hersteller und
3. beim übrigen Luftfahrtgerät das Luftfahrt-Bundes-
amt, soweit nicht nach einer der in § 1 Absatz 1 ge-
nannten europäischen Verordnungen die Europä-
ische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist.
(2) Die zuständigen Stellen können für die Aufgaben
der Sicherstellung und Bescheinigung der Lufttüchtig-
keit Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungs-
betriebe sowie Unternehmen zur Führung der Aufrecht-
erhaltung der Lufttüchtigkeit genehmigen. Ein Betrieb
mit einer entsprechenden Genehmigung hat die ihm
übertragene Aufgabe der Sicherstellung der Lufttüch-
tigkeit dem genehmigten Umfang und Verfahren ent-
sprechend durchzuführen.
(3) Genehmigungen nach Absatz 2, die durch die
Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum auf Grund der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik
Deutschland allgemein anerkannt. Ist für die Durch-
führung der Aufgaben nach § 1 die Erweiterung des
Genehmigungsumfangs erforderlich, so stellt die zu-
ständige Stelle nach Prüfung der Voraussetzungen eine
Ergänzungsgenehmigung aus.
(4) Die Genehmigungen können eingeschränkt, mit
Auflagen verbunden oder befristet werden. Sie sind
ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Vorausset-
zungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind
oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
§3
Einzelstückprüfung
(1) Der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrt-
geräts nach § 1 Absatz 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung wird in einer Einzelstückprüfung erbracht, de-
ren Art und Umfang von der nach § 2 zuständigen
Stelle festgelegt wird. Das Gleiche gilt für Änderungen,
die sich auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts aus-
wirken. Die zuständige Stelle kann Dritte mit der Über-
wachung der Prüfung beauftragen.
(2) Wird die Lufttüchtigkeit nach Absatz 1 nicht nach
den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, sondern nach
besonderen, von der zuständigen Stelle anerkannten
Lufttüchtigkeitsanforderungen nachgewiesen, die ein
gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen, wie die
Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, so wird die Verkehrs-
zulassung in der Kategorie „Sonderklasse“ erteilt.
Werden weitere Erleichterungen gewährt und ist ein
sicherer Betrieb des Luftfahrtgeräts gewährleistet, wird
die Verkehrszulassung in der Kategorie „Beschränkte
Sonderklasse“ erteilt.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Luftsportgerät. Die Ver-
kehrszulassung von Einzelstücken eines Luftsportge-
räts wird in der Kategorie „Luftsportgerät“ erteilt.
§4
Anerkennung der
Musterprüfung anderer Stellen
(1) Ist das Muster eines Luftfahrtgeräts bereits nach
ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Luft-
tüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr geprüft wor-
den, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstel-
len wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, so wird
eine vereinfachte Musterprüfung durchgeführt. In der
vereinfachten Musterprüfung ist festzustellen, ob die
für die Erteilung der Musterzulassung benötigten Unter-
lagen sowie die für die Instandhaltung und den Betrieb
erforderlichen Betriebsanweisungen ordnungsgemäß
sind. Die nach § 2 zuständige Stelle kann weitere, zur
Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderliche Nach-
weise verlangen, insbesondere den Nachweis, dass
das Muster keine Merkmale oder Eigenschaften auf-
weist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen.
(2) Einer vereinfachten Musterprüfung bedarf es
nicht, wenn
1. die Musterprüfung von einer zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von
einer von ihr dafür zugelassenen Prüfstelle vorge-
nommen wurde,
2. die Ergebnisse der Musterprüfung nach Nummer 1
der für die Musterzulassung zuständigen deutschen
Stelle zur Verfügung stehen oder auf Anfrage zur
Verfügung gestellt werden und
3. die Ergebnisse der Musterprüfung nach Nummer 1
dem deutschen Schutz- und Sicherheitsniveau
gleichwertig sind. In diesem Fall wird das Muster
eines Luftfahrtgeräts ohne weitere Prüfung zugelas-
sen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für im
Ausland geprüfte und zugelassene Änderungen des
Musters.
§5
Anerkennung der
Herstellungsnachweise anderer Stellen
Ist Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist, nach aus-
ländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüch-
tigkeitsvorschriften der Bundeswehr hergestellt und ge-
prüft worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit
sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verordnung,
kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung
auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2
Absatz 1 zuständigen Stelle anerkannt werden. Luft-
tüchtigkeitsbescheinigungen, die von der zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder von einer von ihr
beauftragten Prüfstelle ausgestellt wurden, gelten in
der Bundesrepublik Deutschland als allgemein aner-
kannt.
§6
Anerkennung der
Instandhaltungsnachweise anderer Stellen
(1) Ist die Instandhaltung von Luftfahrtgerät mit
deutscher Verkehrszulassung im Ausland nach auslän-
dischen Prüfvorschriften vorgenommen worden, die ein
gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die
Vorschriften dieser Verordnung, kann der Nachweis
der ordnungsgemäßen Instandhaltung auf Antrag im
Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Absatz 1 zu-
ständigen Stelle als Bescheinigung über die Prüfung
der Lufttüchtigkeit oder als Nachprüfung anerkannt
werden.
(2) Für die Instandhaltung von Luftfahrtgerät, dessen
Muster nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
zugelassen ist und das nicht der Verkehrszulassung
bedarf, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Mit der Instandhaltung darf erst begonnen wer-
den, wenn eine Anerkennung der Instandhaltungsnach-
weise nach den Absätzen 1 und 2 beantragt worden ist.
Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen
verbunden oder befristet werden. Sie kann widerrufen
werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
nicht nur vorübergehend weggefallen sind oder die er-
teilten Auflagen nicht eingehalten werden.
(4) Auf Luftfahrtgerät, das durch die zuständige
Stelle der Bundeswehr geprüft wurde, sind die Ab-
sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§7
Genehmigung von Kleinbetrieben
Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann Klein-
betrieben, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen,
instand halten oder ändern und die nur teilweise die
Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen
erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten die Genehmi-
gung nach § 2 Absatz 2 erteilen, wenn nachgewiesen
wird, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Prü-
fungen des Luftfahrtgeräts sichergestellt ist.
§8
Behebung von Mängeln des Musters
(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrt-
geräts Mängel des Musters festgestellt, welche die
Lufttüchtigkeit beeinträchtigen, ordnet die nach § 2 Ab-
satz 1 zuständige Stelle die zur Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit notwendigen Maßnahmen an.
(2) Zur Behebung von Mängeln des dem Muster
nachgebauten und bereits zum Verkehr zugelassenen
Luftfahrtgeräts hat der Betrieb, welcher zur Durch-
führung der Musterprüfung genehmigt ist, technische
Unterlagen zu erstellen und den Haltern und den für
die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts genehmigten
Betrieben auf Verlangen zu übersenden.
Zweiter Abschnitt
Entwicklung und Herstellung
§9
Musterprüfung und Stückprüfung
(1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung erfolgen die Musterprüfung und die Prüfung der
Konformität entsprechend den Bestimmungen des An-
hangs I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.
(2) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die
Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 10; für
Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zu-
lassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die
Stückprüfung nach § 11.
(3) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die
Musterprüfung und die Stückprüfung durch eine Prü-
fung der Übereinstimmung des Luftfahrtgeräts mit den
anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen. Hierzu hat
der Halter vor dem ersten Flug das Luftfahrtgerät der
zuständigen Stelle vorzustellen und die Prüfung be-
scheinigen zu lassen.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann für die Herstel-
lung im Amateurbau und in begründeten Einzelfällen
Ausnahmen erteilen.

§ 10
Luftsportgerät
(1) In der Musterprüfung eines Luftsportgeräts wird
geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für Luft-
fahrtgerät entspricht und keine Merkmale oder keine
Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb
beeinträchtigen. Ferner wird geprüft, ob die Muster-
unterlagen sowie die Betriebsanweisungen, die für die
Instandhaltung und den Betrieb des Luftfahrtgeräts er-
forderlich sind, vollständig sind und die notwendigen
Angaben enthalten, um für das Muster und das dem
Muster nachgebaute Luftfahrtgerät einen sicheren Be-
trieb gewährleisten zu können.
(2) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsge-
setzes legt fest, welche Teile der Betriebsanweisungen
einer Anerkennung bedürfen.
(3) In der Stückprüfung eines Luftsportgeräts wird
geprüft,
1. ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt
und lufttüchtig ist,
2. ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät ge-
hörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und
den anerkannten Betriebsanweisungen entsprechen
und
3. ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ur-
sprungs, soweit sie gefordert ist, ordnungsgemäß
angebracht ist.
Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
bestimmt, ob er die Stückprüfung selbst durchführt
oder sie in einem nach Absatz 7 genehmigten Herstel-
lungsbetrieb durchführen lässt.
(4) Die ordnungsgemäße Durchführung der Stück-
prüfung eines Luftsportgeräts ist für Ultraleichtflug-
zeuge durch einen Prüfschein zu bescheinigen. Darin
sind die Lufttüchtigkeit und die Übereinstimmung mit
den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Anga-
ben festzustellen.
(5) Für die Herstellung im Amateurbau kann der Be-
auftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Art und
Umfang der Prüfung im Einzelfall festlegen.
(6) Wird eine Änderung eines zugelassenen Musters
nicht von dem nach Absatz 3 bestimmten Herstellungs-
betrieb vorgenommen, hat der Herstellungsbetrieb
nach Absatz 3 eine Stellungnahme zu der Änderung
abzugeben, wenn der Beauftragte nach § 31c des Luft-
verkehrsgesetztes dies verlangt.
(7) Einem Herstellungsbetrieb kann von dem Beauf-
tragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes eine Ge-
nehmigung zur Durchführung der Stückprüfung erteilt
werden, wenn dieser über die zur Durchführung der
Stückprüfung erforderlichen technischen, personellen
und organisatorischen Voraussetzungen verfügt.
§ 11
Nicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät
(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer 1
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Herstel-
ler vor der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung,
ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeits-
forderungen übereinstimmt, in einer Inspektionsstelle
oder einer Prüfstelle durchführen und die Übereinstim-
mung bescheinigen zu lassen, die akkreditiert ist nach
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwa-
chung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 30) gemäß ISO/IEC 17020 oder ISO/IEC 17025 Stan-
dard. Bei Luftfahrtgerät mit einem Motor ist hierbei
auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu
prüfen.
(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Ausliefe-
rung des Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend
§ 10 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat dem Halter
die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luft-
fahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforder-
lichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Fest-
stellung des Mangels zur Verfügung zu stellen.
(3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach
Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.
(4) Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitglied-
staates der Europäischen Union oder eines Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die
Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.
Dritter Abschnitt
Instandhaltung
§ 12
Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen
(1) Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhal-
tung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1
Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung werden entsprechend der
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
durchgeführt. Für die rechtzeitige und vollständige
Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Absatz
M.A.201 ist der Halter des Luftfahrtgeräts verantwort-
lich. Personal von Luftsportverbänden mit technischem
Ausweis als Nachweis der Sachkunde ist berechtigt,
Arbeiten an Luftfahrzeugen entsprechend den Bestim-
mungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I
Absatz M.A.803 Buchstabe b und in dem in Anlage VIII
bezeichneten Umfang durchzuführen, den ordnungsge-
mäßen Abschluss zu bescheinigen und die Freigabe
des Luftfahrzeugs zu erteilen.
(2) Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhal-
tung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1
Absatz 1 Nummer 7 und 8 der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung richten sich nach § 13.
(3) Für Luftfahrtgerät nach Absatz 1 gelten die vom
Inhaber der Musterzulassung oder die im Rahmen einer
Einzelstückprüfung herausgegebenen Instandhaltungs-
unterlagen als genehmigtes Instandhaltungsprogramm
im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Satz 1 ist
nicht anzuwenden auf gewerblich betriebene Luftfahr-
zeuge nach Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG)

Nr. 216/2008. Bei geringfügigen Änderungen und Repa-
raturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ist
keine Genehmigung der Unterlagen erforderlich; es
reicht der Nachweis der Akzeptanz durch den Inhaber
der Musterzulassung oder die zuständige Stelle. An die
Stelle der Europäischen Agentur für Flugsicherheit tritt
die zuständige Stelle gemäß § 2.
(4) Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, Zeitabstände für
Instandhaltungsmaßnahmen verlängern und Entwick-
lungs- oder Herstellungsbetriebe zur Durchführung be-
stimmter Instandhaltungsmaßnahmen ermächtigen.
§ 13
Nachprüfungen
(1) Bei Luftsportgerät mit einer höchstzulässigen
Leermasse über 120 Kilogramm hat der Halter das
von der zuständigen Stelle festgelegte Instandhal-
tungsprogramm innerhalb der darin festgesetzten
Fristen vollständig durchzuführen. Zusätzlich wird das
Luftsportgerät alle zwölf Monate einer Nachprüfung
(Jahresnachprüfung) unterzogen. Diese dient der Fest-
stellung der Lufttüchtigkeit und der Überprüfung der
Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekenn-
blatt enthaltenen Angaben. Die Nachprüfung ist in
einem Nachprüfschein zu bescheinigen. Eine Ausfer-
tigung des Nachprüfscheins ist zu den Betriebsauf-
zeichnungen des Luftfahrtgeräts zu nehmen; eine Aus-
fertigung des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im
Luftfahrzeug mitzuführen.
(2) Bei ein- oder zweisitzigem Luftsportgerät mit
einer höchstzulässigen Leermasse bis zu 120 Kilo-
gramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät ist
die Lufttüchtigkeit nach den vom Hersteller vorgege-
benen Anweisungen durch den Halter oder in dessen
Auftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der
Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durch-
führung der Prüfungen verantwortlich. Er hat dem
Hersteller Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den
Prüfanweisungen unverzüglich zu melden.
(3) Bei Flugmodellen mit einer höchstzulässigen
Startmasse über 25 Kilogramm wird die Lufttüchtigkeit
alle zwölf Monate nachgeprüft; wurden Änderungen an
diesen Flugmodellen vorgenommen, erfolgt eine Nach-
prüfung vor dem ersten Flug. Hierzu hat der Halter dem
Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes das
Flugmodell zur Nachprüfung vorzustellen und die
durchgeführten Prüfungen von diesem Beauftragten
bescheinigen zu lassen.
§ 14
Angeordnete Maßnahmen
Die zuständige Stelle kann jederzeit die Überprüfung
der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs sowie Instand-
haltungsmaßnahmen anordnen, wenn beim Betrieb des
zugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt wer-
den, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder
beeinträchtigen können, oder wenn begründete Zweifel
an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs bestehen. Das
Gleiche gilt für Luftfahrzeuge, die nach einem Muster
gebaut wurden, wenn zu vermuten ist, dass das Muster
Mängel aufweist.
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 15
Durchführungsvorschriften
Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur
Durchführung dieser Verordnung weitere Einzelheiten,
die zur Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrt-
geräts notwendig sind, durch Rechtsverordnung zu
regeln. Soweit davon die Flugsicherungsausrüstung
betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesauf-
sichtsamt für Flugsicherung herbeizuführen.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1
Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 eine
dort genannte Aufgabe durchführt,
2. entgegen § 8 Absatz 2 eine Unterlage nicht oder
nicht rechtzeitig übersendet,
3. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 das Luftfahrtgerät
nicht oder nicht rechtzeitig vorstellt oder eine Prü-
fung nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,
4. entgegen § 10 Absatz 6 eine Stellungnahme nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
abgibt,
5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 die Stückprüfung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig durchführt oder
6. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 eine Betriebsanwei-
sung oder eine Anweisung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1
Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
gegen Teil 21 des Anhangs der Verordnung (EU)
Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur
Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die
Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen
für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und
Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwick-
lungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom
21.8.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Absatz 21.A.3A Buchstabe b eine dort ge-
nannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen Absatz 21.A.129 Buchstabe c ein dort ge-
nanntes Produktionsinspektionssystem nicht unter-
hält,
3. entgegen Absatz 21.A.129 Buchstabe d einen In-
haber der Muster- oder Gerätezulassung bei der

Durchführung einer dort genannten Maßnahme nicht
unterstützt,
4. entgegen Absatz 21.A.130 Buchstabe c der zustän-
digen Behörde eine Konformitätserklärung nicht
oder nicht rechtzeitig zur Validierung vorlegt,
5. entgegen Absatz 21.A.157 es der zuständigen Be-
hörde nicht ermöglicht, eine dort genannte Untersu-
chung durchzuführen,
6. entgegen Absatz 21.A.165 Buchstabe b einen Her-
stellungsbetrieb nicht in dem dort genannten Zu-
stand hält,
7. entgegen Absatz 21.A.165 Buchstabe g einen Inha-
ber der Muster- und Gerätezulassung in der Durch-
führung einer dort genannten Maßnahme nicht un-
terstützt,
8. entgegen Absatz 21.A.609 Buchstabe a einen Artikel
nicht richtig herstellt oder
9. entgegen Absatz 21.A.803 Buchstabe a, b oder d
Kenndaten anbringt, ändert oder entfernt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1
Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer ge-
gen die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommis-
sion vom 20. November 2003 über die Aufrechter-
haltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luft-
fahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstun-
gen und die Erteilung von Genehmigungen für Organi-
sationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
(ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom
27.10.2010, S. 78) geändert worden ist, verstößt, indem
er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Anhang I (Teil-M)
a) Absatz M.A.201 Buchstabe a nicht sicherstellt,
dass ein Flug nur unter den dort genannten
Voraussetzungen stattfindet,
b) Absatz M.A.201 Buchstabe g die Instandhaltung
von großen Luftfahrzeugen, von Luftfahrzeugen
für die gewerbsmäßige Beförderung oder von
Komponenten ohne Genehmigung durchführt,
c) Absatz M.A.202 eine dort genannte Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
d) Absatz M.A.306 Buchstabe a ein technisches
Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig führt,
e) Absatz M.A.306 Buchstabe c nicht sicherstellt,
dass das technische Bordbuch mindestens für
die dort genannte Dauer aufbewahrt wird,
f) Absatz M.A.401 Buchstabe a andere als die dort
genannten Instandhaltungsunterlagen verwendet,
g) Absatz M.A.713 die zuständige Behörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig unterrichtet,
2. entgegen Anhang II (Teil-145)
a) Absatz 145.A.45 Buchstabe a Satz 1 andere als
die dort genannten Instandhaltungsunterlagen
anwendet,
b) Absatz 145.A.50 Buchstabe a eine Freigabe-
bescheinigung ausstellt,
c) Absatz 145.A.60 Buchstabe a die zuständige
Behörde, den Eintragungsstaat oder den für die
Entwicklung des Luftfahrzeugs oder der Kompo-
nente verantwortlichen Betrieb nicht oder nicht
rechtzeitig in Kenntnis setzt,
d) Absatz 145.A.80 ein Luftfahrzeug oder ein Luft-
fahrzeugbauteil instand hält,
e) Absatz 145.A.85 eine dort genannte Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
3. entgegen Anhang III (Teil-66)
a) Absatz 66.A.20 Buchstabe b Freigabebescheini-
gungen ausstellt,
b) Absatz 66.A.55 eine dort genannte Lizenz als
Qualifizierungsnachweis nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig beibringt oder
4. entgegen Anhang IV (Teil-147) Absatz 147.A.150
Buchstabe a die zuständige Behörde nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-
richtet.
§ 17
Übergangsbestimmungen
(1) Die Prüfstellen, die nach § 10a der Verordnung
zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998
(BGBl. I S. 2010, 2011) in der am 31. Dezember 2012
geltenden Fassung anerkannt worden sind, sind bis
zum 31. Dezember 2013 berechtigt, die Lufttüchtigkeit
für leichtes Luftsportgerät nach dieser Vorschrift fest-
zustellen.
(2) Bisherige Zulassungen, Genehmigungen und An-
erkennungen, die nach der Verordnung zur Prüfung von
Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010,
2011) in der am 1. September 2012 geltenden Fassung
erteilt worden sind, bleiben weiterhin gültig. Beste-
hende Zulassungen, Genehmigungen und Anerkennun-
gen mit zeitlichen Befristungen bleiben bis zum Ablauf
der Befristung gültig.
Artikel 2
Änderung der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüs-
tungs- oder Zubehörteil eines Luftfahr-
zeugs den folgenden Anforderungen unter-
liegt:
a) den besonderen Anforderungen auf
Grund der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Februar 2008 zur Fest-
legung gemeinsamer Vorschriften für
die Zivilluftfahrt und zur Errichtung ei-

ner Europäischen Agentur für Flug-
sicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie
91/670/EWG des Rates, der Verordnung
(EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie
2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008,
S. 1) oder
b) den Anforderungen der Betriebsordnung
für Luftfahrtgerät.“
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 10a“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Zuständige Stellen
Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7
und für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8
erteilt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrs-
gesetzes, im Übrigen das Luftfahrt-Bundesamt die
Musterzulassung, soweit nicht gemäß der Verord-
nung (EG) Nr. 216/2008 die Europäische Agentur
für Flugsicherheit zuständig ist.“
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. die Benennung eines Zustellungsbevoll-
mächtigten, soweit der Eigentümer seinen
Wohn- oder Geschäftssitz nicht in der Bun-
desrepublik Deutschland hat;“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die
Nummern 3 bis 8.
c) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 an-
gefügt:
„9. ein von der zuständigen Stelle nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
vom 20. November 2003 über die Aufrecht-
erhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahr-
zeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnis-
sen, Teilen und Ausrüstungen und die Ertei-
lung von Genehmigungen für Organisationen
und Personen, die diese Tätigkeiten ausfüh-
ren (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zu-
letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010
(ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
genehmigtes Instandhaltungsprogramm, so-
fern nicht § 12 Absatz 3 der Verordnung zur
Prüfung von Luftgerät zutrifft.“
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf
(1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät
durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses
zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungs-
zweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis
und die Bescheinigung über die Prüfung der Luft-
tüchtigkeit sind beim Betrieb des Luftfahrtgeräts
mitzuführen.
(2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert,
mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Die
Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-
setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen ha-
ben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-
gen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vor-
übergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach
§ 102a eingeht. Ruht die Haftpflichtversicherung
ein Jahr oder weniger, ist die Zulassung erst dann
zu widerrufen, wenn die Versicherung nach Ablauf
der Jahresfrist nicht wieder aufgenommen wird.
(3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder
widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle
das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen.
(4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahr-
zeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1
Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der
nach § 3 Absatz 3 bekannt gegebenen Geräusch-
grenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahr-
zeugs mit dem Muster oder durch die Bescheini-
gung nach § 8 Absatz 2 Nummer 6 nachgewiesen
ist.“
5. § 10 wird aufgehoben.
6. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
„§ 11
Anzeigepflichten
(1) Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zustän-
digen Stelle unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit
beeinträchtigen oder beeinträchtigen können,
soweit sie nicht durch die vorgeschriebene In-
standhaltung zu beheben sind,
2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts des
Luftfahrzeugs,
3. jede Änderung seiner Anschrift,
4. jede Änderung des Verwendungszwecks des
Luftfahrzeugs.
(2) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zu-
ständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der
Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für min-
destens sechs Monate wechselt.
§ 12
Vorläufige Verkehrszulassung
(1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise,
insbesondere für technische Zwecke, Ausbil-
dungs-, Vorführungs- und Überführungszwecke,
vorläufig zum Verkehr zugelassen werden, wenn
die Haftpflichtdeckung nachgewiesen und auf Ver-
langen der Nachweis erbracht ist, dass die Verwen-
dung des Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten
Zweck unbedenklich ist.
(2) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät
durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum
Verkehr zu. Die Bescheinigung kann für einen Zeit-
raum von bis zu zwölf Monaten erteilt werden. Sie
ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.
(3) Die vorläufige Verkehrszulassung kann einge-
schränkt, geändert oder mit Auflagen verbunden
werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-
setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen
haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraus-
setzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur

vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige
nach § 102a eingeht.
(4) § 9 Absatz 3 sowie § 11 sind sinngemäß an-
zuwenden.“
7. In § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter
„Hängegleiter und Gleitsegel“ jeweils durch die
Wörter „Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4“ ersetzt.
8. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal,
die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen auch zur
Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den An-
wendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union fällt. Die Gruppenberechtigungen gemäß An-
hang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind da-
bei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen
Startmasse bis 5 700 Kilogramm sowie für einmo-
torige Drehflügler anzuwenden.“
9. In § 28 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„Lizenzen“ die Wörter „und Berechtigungen“ einge-
fügt.
10. § 61 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beför-
derung von Personen und Sachen eingesetzt
werden, nach Anhang III der Verordnung (EWG)
Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991
in Bezug auf gemeinsame technische Vorschrif-
ten und Verwaltungsverfahren für den gewerb-
lichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl.
L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254
vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung;“.
11. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Luft-
verkehrsgesetzes für gefährliche Güter nach
§ 76 Nummer 1 bis 4 wird den Luftfahrtunter-
nehmen und Luftfahrzeughaltern vom Luftfahrt-
Bundesamt allgemein oder im Einzelfall erteilt,
wenn die in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91
Anhang III Abschnitt R oder beim Transport mit
Hubschraubern die im Abschnitt R der JAR-
OPS 3 deutsch (vom 28. Januar 2008, BAnz.
Nr. 64a vom 25. April 2008) enthaltenen Forde-
rungen sinngemäß erfüllt sind.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „JAR-OPS 1
deutsch“ durch die Wörter „Verordnung (EWG)
Nr. 3922/91 Anhang III“ ersetzt.
12. § 99 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ausländische Luftsportgeräte mit einer
höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm,
die von einem deutschen oder ausländischen
Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, be-
dürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Auslän-
dische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen
Leermasse bis 120 Kilogramm, die von einem
deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen
mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland betrieben werden, bedürfen der Mus-
terprüfung nach § 11 der Verordnung zur Prüfung
von Luftfahrtgerät. Der Beauftragte kann einzelne
ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulas-
sung nach Satz 1 anerkennen, wenn gewährleistet
ist, dass eine Gleichwertigkeit der ausländischen
technischen Anforderungen und Prüfverfahren vor-
liegt.“
13. In § 104 Absatz 3 wird die Angabe „17“ durch die
Angabe „19“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März
1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu dem Zweiten und Dritten Ab-
schnitt werden wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Technische Betriebsvorschriften
§4 Zulässige Betriebszeiten
§§ 5 bis 9 (weggefallen)
§ 10 Wägung der Luftfahrzeuge
§§ 11 bis 13 (weggefallen)
§ 14 Lufttüchtigkeitsanweisungen
§ 15 (weggefallen)
Dritter Abschnitt
§§ 16 bis 17 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe „§ 24 Betriebsgrenzen für
Luftfahrzeuge“ wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 24a Besondere betriebliche Genehmi-
gungen“.
2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beför-
derung von Personen und Sachen eingesetzt
werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie
nach den Bestimmungen des Anhangs III der
Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom
16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame
technische Vorschriften und Verwaltungsver-
fahren für den gewerblichen Luftverkehr mit
Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991,
S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung;“.
3. Die §§ 5 bis 9 und 11 bis 13 werden aufgehoben.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Nachprü-
fung“ die Wörter „oder Prüfung zur Feststellung
der Lufttüchtigkeit“ eingefügt und wird folgender
Satz angefügt:
„Lufttüchtigkeitsanweisungen, welche durch die
Europäische Agentur für Flugsicherheit nach
dem Verfahren des Artikels 52 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 216/2008 amtlich veröffentlicht

wurden, sind unmittelbar gültig und bedürfen
keiner Veröffentlichung nach Satz 1.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Luft-
sportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.“
5. Die §§ 15 bis 17 werden aufgehoben.
6. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a
Besondere betriebliche Genehmigungen
(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen
der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt,
wenn die Lufträume aus einem der folgenden
Gründe besondere Navigationsanforderungen stel-
len:
1. reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),
2. besondere Vorgaben für den Nordatlantischen
Luftraum (MNPS),
3. die Anwendung von Flächennavigationsverfah-
ren (PBN, RNAV, RNP).
(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die
Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu
können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst
1. die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,
2. die Betriebsverfahren und
3. die Schulung der Flugbesatzung.“
7. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen
Luftfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Luft-
tüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen
können, oder bestehen begründete Zweifel an der
Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, setzt die zustän-
dige Stelle dem Halter des Luftfahrzeugs eine Frist,
innerhalb derer er die erforderlichen Maßnahmen
durchzuführen hat, um die Mängel zu beseitigen.
Bis zur Durchführung dieser Maßnahmen kann die
zuständige Stelle den Betrieb des Luftfahrzeugs
untersagen oder unter Auflagen gestatten. Ist die
Lufttüchtigkeit nach Ablauf der Frist nicht wieder-
hergestellt, erklärt die zuständige Stelle das Luft-
fahrzeug für luftuntüchtig. Für Luftfahrzeuge, die
von der Verkehrszulassung befreit sind, gelten die
Sätze 1 bis 3 sinngemäß.“
8. In § 30 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „nach
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b und c“ gestrichen.
9. § 34 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch
das Luftfahrt-Bundesamt, sofern es sich um Flug-
betrieb bei geringer Sicht, insbesondere um Starts
bei Pistensichtweiten unter 400 Metern und um
Präzisionsanflüge nach den Betriebsstufen II und III
handelt.“
10. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben c und e werden aufgeho-
ben.
bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c
und die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Wör-
ter „§ 14 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
cc) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe d.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:
„3a. ohne Genehmigung nach § 24a Absatz 1
einen dort genannten Flug durchführt;“.
c) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
d) In Nummer 6 Buchstabe i wird nach den Wörtern
„Mindestausrüstungslisten oder“ das Wort „ent-
gegen“ eingefügt.
e) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
(BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach
Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind
1. für die Prüferlaubnis Klasse 1
a) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Techniker-
schule oder einer Fachhochschule oder
wissenschaftlichen Hochschule einschlä-
giger Fachrichtung oder ein Abschluss in
einem anerkannten Ausbildungsberuf in ei-
nem der Prüfertätigkeit förderlichen Fach-
gebiet,
b) eine der beantragten Fachrichtung ent-
sprechende berufliche Tätigkeit von drei
Jahren in der Instandhaltung von Luftfahr-
zeugen des beantragten oder eines ähn-
lichen Musters oder eine der beantragten
Fachrichtung entsprechende berufliche
Tätigkeit von fünf Jahren bei der Durchfüh-
rung von Arbeiten im Rahmen der Instand-
haltung nach § 12 der Verordnung zur Prü-
fung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen
des beantragten oder eines ähnlichen
Musters; zwölf Monate dieser beruflichen
Tätigkeit müssen innerhalb der letzten
24 Monate vor Stellung des Antrags auf
Erteilung der Erlaubnis in einem anerkann-
ten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luft-
fahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden
sein;
2. für die Prüferlaubnis Klasse 3
a) ein Abschluss in einem anerkannten Aus-
bildungsberuf in einem für die Prüfertätig-
keit förderlichen Fachgebiet,
b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren im
Bereich der Instandhaltung von Luftfahrt-
gerät der beantragten oder einer technisch
ähnlichen Art, davon zwölf Monate inner-
halb der letzten 24 Monate vor Stellung
des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in

einem anerkannten Instandhaltungs- oder
luftfahrttechnischen Betrieb;
3. für die Prüferlaubnis Klasse 4
a) ein Abschluss in einem anerkannten Aus-
bildungsberuf in einem für die Prüfertätig-
keit förderlichen Fachgebiet,
b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren
bei der Instandhaltung oder Prüfung der
Art von Luftfahrtgerät, für das die Prüfer-
laubnis erteilt werden soll;
4. für die Prüferlaubnis Klasse 5
a) ein Abschluss in einem anerkannten Aus-
bildungsberuf in einem für die Prüfertätig-
keit förderlichen Fachgebiet,
b) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren
im Bereich der Instandhaltung von Ultra-
leichtflugzeugen, davon sechs Monate in-
nerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung
des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in
einem Instandhaltungsbetrieb.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Stück- und
Nachprüfungen“ durch die Wörter „der Instand-
haltung von Luftfahrtgerät“ ersetzt.
2. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „2 oder“ gestri-
chen.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „2,“ gestrichen.
3. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3
oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der be-
ruflichen Tätigkeit nach § 104 Absatz 3 Num-
mer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b
abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tä-
tigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten
Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstel-
lerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 108 wird wie folgt gefasst:
„§ 108
Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des
Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät in den Klas-
sen 1 bis 5 wie folgt erteilt:
1. Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung
von Luftschiffen,
2. Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung
von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen
Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern,
Segelflugzeugen, Ballonen und Rettungsfall-
schirmen,
3. Klasse 4 für die Freigabe nach Instandhaltung
von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luft-
schrauben und Flugsicherungsausrüstung,
4. Klasse 5 für die Stück- und Nachprüfung von
Ultraleichtflugzeugen einschließlich der Ret-
tungsgeräte.
(2) Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrt-
gerät der bisherigen Klasse 2 für Luftschiffe werden
von der zuständigen Stelle auf Antrag in Klasse 1
umgeschrieben. Gültige Erlaubnisse von Prüfern für
Luftfahrtgerät der Klassen 1 und 2 für Flugzeuge und
Drehflügler werden von der zuständigen Stelle auf
Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Per-
sonal umgeschrieben. Mustereintragungen für
nationale Muster von Flugzeugen und Drehflüglern
erfolgen in einer Ergänzung zum Berechtigungsum-
fang als nationaler Anhang gemäß § 111a Absatz 1.
(3) Die Erlaubnis wird erteilt
1. für bestimmte Gerätearten und Muster;
2. für bestimmte Fachrichtungen
a) bei den Klassen 1 und 3 für Flugzeuge mit einer
höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilo-
gramm und für Motorsegler für die Fachrich-
tung Flugwerk, Triebwerk und elektronische
Ausrüstung,
b) bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone
für die Fachrichtung Flugwerk und elektroni-
sche Ausrüstung,
c) bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte
Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für
die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und
elektronische Ausrüstung.
(4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der
Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung
zur Prüfung von Luftfahrtgerät.
(5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der
Erlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 fest und veröffent-
licht diese in den Nachrichten für Luftfahrer. Die
Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach
Muster 9a.“
5. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „24 Monaten“ durch
die Angabe „5 Jahren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die An-
gabe „24 Monate“ durch die Angabe „5 Jahre“
ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des
nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabe-
berechtigtes Personal richten sich nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
vom 20. November 2003 über die Aufrechterhal-
tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und
luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und
Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmi-
gungen für Organisationen und Personen, die
diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom
28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom
27.10.2010, S. 78) geändert worden ist.“

6. § 110 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Prüfer der Klassen 1 und 3 ist fachliche
Voraussetzung für den Erwerb der Musterberech-
tigung, dass der Prüfer innerhalb der letzten zwei
Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Mus-
ter in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen
wurde und mindestens sechs Monate im Bereich
der Herstellung oder Instandhaltung des Musters
in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb tätig
war; Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang kön-
nen berücksichtigt werden. Die Einweisung hat sich
auf die Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und In-
standhaltung des Luftfahrzeugmusters zu erstre-
cken. Sie ist von einem Instandhaltungsbetrieb
oder einer anerkannten Ausbildungsstelle zu be-
scheinigen. Die ausbildende Stelle hat zu beschei-
nigen, dass die Einweisung nach den für das Mus-
ter geltenden Richtlinien und Verfahren der Prüfung
mit Erfolg durchgeführt wurde. Die Erlaubnisbe-
hörde kann Einsicht in die Ausbildungsunterlagen
verlangen.“
7. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaub-
nis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine
größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich
in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
8. § 111a wird wie folgt gefasst:
„§ 111a
Fachliche Voraussetzungen,
Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis
(1) Das freigabeberechtigte Personal bedarf
einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulas-
sungstätigkeit. Die fachlichen Voraussetzungen,
die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen
als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach
der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang III
Teil 66. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag
eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um
Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzun-
gen für die Erteilung der Berechtigung nach § 110
erbracht wurden.
(2) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabe-
berechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen,
bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-
Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die
Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten
sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.
(3) Genehmigungen zur Ausbildung von freiga-
beberechtigtem Personal, die durch die Europä-
ische Agentur für Flugsicherheit, durch einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003 erteilt wurden, sind in der Bundes-
republik Deutschland allgemein anerkannt. Das
Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweite-
rung zu der Genehmigung für die Ausbildung von
freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen
für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraus-
setzungen für die Erteilung der Erweiterung nach
§ 104 erbracht wurden.
(4) Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann
mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet
werden. Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nach-
träglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen
nicht eingehalten werden.“
9. In § 114 Satz 3 wird die Angabe „JAR-OPS 1
deutsch“ durch die Wörter „Anhang III der Verord-
nung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezem-
ber 1991 in Bezug auf gemeinsame technische
Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den ge-
werblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl.
L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom
20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
10. In § 125 Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz
eingefügt:
„Der Nachweis von Sprachkenntnissen aller Stufen
nach Anlage 3 kann durch Vorlage von Sprachver-
merken erfolgen, die durch das Bundesaufsichts-
amt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnis-
scheine für erlaubnispflichtiges Personal gemäß § 1
Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a oder Num-
mer 2 Buchstabe b der Flugsicherungspersonal-
ausbildungsverordnung eingetragen oder diesem
Personal auf einem gesonderten Dokument be-
scheinigt wurden.“
11. In Anlage 1 wird das Muster 9 (§ 108 LuftPersV)
gestrichen.
Artikel 5
Änderung der
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Anlage zu § 2 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis)
der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
14. Februar 1984 (BGBI. I S. 346), die zuletzt durch Ar-
tikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden im Satz nach der An-
gabe zu Abschnitt VII die Angaben „JAR-TSO
deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR-
21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998, ge-
ändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999,
BAnz. S. 6435),“ gestrichen und die Angabe „(ABl.
L 10 vom 12.1.2008, S. 1)“ durch die Wörter „(An-
hang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des
Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemein-
same technische Vorschriften und Verwaltungs-
verfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flä-
chenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008
(ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden
ist)“ ersetzt.
2. Die Abschnitte I und II werden wie folgt gefasst:

„I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder
Instandhaltung von Luftfahrtgerät
Gebührentatbestand
1. Entwicklung
a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV,
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012
zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung
von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und
zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zu-
lassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben Anhang Teil 21
Abschnitt J)
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a
2. Herstellung
a) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV,
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt G)
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a
d) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 Luft-
GerPV)
e) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgerät oder -teilen ohne
Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Ver-
ordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt F)
f) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät oder Er-
weiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV)
3. Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Aufrecht-
erhaltung der Lufttüchtigkeit
a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 Luft-
GerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. No-
vember 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von
Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und
Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisa-
tionen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen)
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a
d) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhal-
tung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003 Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt G)
e) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d
f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d
g) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6
LuftGerPV)
h) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 12 Absatz 4
LuftGerPV)
i) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät für die
Instandhaltung oder Erweiterung der Genehmigung (§ 2 Absatz 2
und 3 LuftGerPV)
Gebühr
600 bis 14 000 EUR
3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
600 bis 14 000 EUR
3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
500 EUR
500 bis 5 000 EUR
300 EUR
500 bis 14 000 EUR
3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
500 bis 14 000 EUR
3/10 bis 5/10 der Gebühr der
Genehmigung
2/10 bis 5/10 der Gebühr der
Genehmigung
80 bis 450 EUR
90 bis 300 EUR
300 EUR

Gebührentatbestand
j) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (§ 12
Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I
Absatz M.A.302)
k) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
(§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I
Absatz M.A.901 Buchstabe d, e, h und i)
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9
Absatz 4 LuftGerPV)
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und
Änderungen (§ 12 Absatz 1 und 4 LuftGerPV)
c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines
Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 3
d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer
Genehmigung eines Betriebs nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den
zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene
Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu aus-
wärtigen Dienststätten
e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungs-
betrieb oder in der Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüch-
tigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A
Absatz 145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Nummer 1
und 4)
5. Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile
(§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21
Abschnitt K)
a) Grundgebühr je Anerkennung
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation
6. Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestä-
tigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der
Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebs nach Abschnitt I Nummer 1,
2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft von
a) bis zu 5 Personen
b) über 5 bis 10 Personen
c) über 10 bis 50 Personen
d) über 50 bis 100 Personen
e) über 100 bis 250 Personen
f) über 250 bis 500 Personen
g) über 500 Personen
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
Gebührentatbestand
1. Musterzulassung (§ 4 LuftVZO)
A. Grundgebühren
a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrau-
ber), jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse
aa) bis 2 000 kg
bb) über 2 000 kg bis 5 700 kg
cc) über 5 700 kg bis 14 000 kg
dd) über 14 000 kg bis 50 000 kg
ee) über 50 000 kg bis 100 000 kg
Gebühr
100 bis 2 000 EUR
100 bis 1 000 EUR
220 EUR
60 bis 600 EUR
90 EUR
65 bis 110 EUR
100 bis 1 800 EUR
70 EUR
65 bis 110 EUR
1 000 EUR
2 000 EUR
3 500 EUR
5 000 EUR
7 000 EUR
10 000 EUR
14 000 EUR
Gebühr
500 EUR
900 EUR
1 500 EUR
2 500 EUR
5 000 EUR

Gebührentatbestand
ff) über 100 000 kg bis 150 000 kg
gg) über 150 000 kg
b) Luftschiffe mit einer Höchstmasse
aa) bis 1 500 kg
bb) über 1 500 kg bis 5 000 kg
cc) über 5 000 kg bis 10 000 kg
dd) über 10 000 kg bis 100 000 kg
ee) über 100 000 kg
c) Motorsegler
aa) nichtselbststartend
bb) selbststartend
d) Segelflugzeuge
e) Bemannte Ballone mit einer Zulassung
aa) bis 5 Personen
bb) über 5 Personen bis 15 Personen
cc) über 15 Personen
f) Ultraleichtflugzeuge
g) Rettungsfallschirme
h) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über
150 kg
i) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung
oder mit einem höchstzulässigen Startschub
aa) bis 75 kW
bb) über 75 kW bis 150 kW oder bis 3 000 N
cc) über 150 kW bis 375 kW oder
über 3 000 N bis 10 000 N
dd) über 375 kW bis 750 kW oder
über 10 000 N bis 50 000 N
ee) über 750 kW oder über 50 000 N
ff) Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge
(VLA)
j) Propeller
aa) Feste Propeller oder einstellbare Propeller
bb) Verstellpropeller
k) Rettungs- oder Sicherheitsgerät
l) Geräte der elektrischen Anlagen
m) Bordküchen
n) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Banner-
schlepp
B. Zuschlag zu den Grundgebühren nach Buchstabe A je ange-
fangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrt-
zeiten zu auswärtigen Dienststätten
C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsport-
gerät (§§ 10, 13 Absatz 1 und 2 LuftGerPV)
a) Musterprüfung
aa) Rettungssystem
bb) schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät
cc) aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät
Gebühr
11 000 EUR
24 000 EUR
800 EUR
1 200 EUR
1 800 EUR
3 000 EUR
6 000 EUR
200 EUR
500 EUR
150 EUR
150 EUR
500 EUR
1 000 EUR
50 bis 125 EUR
250 EUR
500 EUR
350 EUR
700 EUR
1 500 EUR
3 000 EUR
4 000 EUR
250 EUR
300 EUR
700 EUR
130 bis 500 EUR
180 bis 800 EUR
180 bis 1 300 EUR
70 EUR
65 bis 110 EUR
300 bis 2 500 EUR
500 bis 7 000 EUR
500 bis 7 500 EUR

Gebührentatbestand
b) Stückprüfung
aa) Rettungsgerät
bb) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte
c) Nachprüfung
aa) Luftsportgerät
aaa) Dokumentation, Berichte
bbb) Abnahmeprüfung
bb) Rettungssystem
aaa) Dokumentation, Berichte
bbb) Abnahmeprüfung
D. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmo-
dellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9
Absatz 3, § 13 Absatz 3 LuftGerPV)
a) Musterprüfung, Stückprüfung
b) Nachprüfung
E. Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeits-
stunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung
2. Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung
(§ 5 LuftVZO)
a) Grundgebühr
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-
tigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung der Musterzu-
lassung oder Ergänzung zur Musterzulassung
3. Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtig-
keit (§ 8 LuftGerPV)
4. Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU)
Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O)
a) Grundgebühr
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-
tigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigun-
gen
5. Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU)
Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O)
a) Grundgebühr je Änderung
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-
tigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Berechti-
gungen
6. (weggefallen)
7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 9 und 14 LuftVZO)
a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultra-
leichtflugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse
aa) bis 2 000 kg
Gebühr
25 bis 250 EUR
25 bis 500 EUR
25 bis 80 EUR
80 bis 350 EUR
25 bis 80 EUR
50 bis 150 EUR
150 bis 500 EUR
30 bis 150 EUR
65 bis 110 EUR
1/10 bis 5/10 der Musterzulas-
sungsgrundgebühr des jeweiligen
Gerätes nach Abschnitt II Num-
mer 1 Buchstabe A
65 bis 110 EUR
50 bis 2 000 EUR
100 bis 1 000 EUR
100 bis 1 000 EUR
65 bis 110 EUR
1/10 bis 5/10 der Grundgebühr der
jeweiligen Berechtigung nach Ab-
schnitt II Nummer 4
65 bis 110 EUR
80 EUR

Gebührentatbestand
bb) über 2 000 kg bis 20 000 kg
cc) über 20 000 kg bis 100 000 kg
dd) über 100 000 kg bis 150 000 kg
ee) über 150 000 kg
b) Luftschiffe
aa) bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas
bb) über 10 000 kg Leermasse ohne Gas
c) sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 9 LuftVZO)
Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person,
die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts gestellt
hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulas-
sung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Ver-
kehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht.
d) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Ausliefe-
rungsort des Luftfahrzeugs
aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage der
Mitarbeiterin/des Mitarbeiters der zuständigen Stelle vom
Dienstsitz
bb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag
8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 9, 14
LuftVZO)
a) Änderung der Verkehrszulassung
b) Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle
c) Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis
9. Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnis-
ses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheins (§§ 9, 14
LuftVZO, § 10 Absatz 1 Nummer 2 VwKostG)
10. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung
(Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt H)
a) Einzelzulassung
aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segel-
Gebühr
350 EUR
1 000 EUR
2 500 EUR
4 500 EUR
400 EUR
450 bis 1 000 EUR
Gebührensätze wie bei Buch-
stabe a, höchstens jedoch
800 EUR
2 000 bis 5 000 EUR
700 EUR
1/10 bis 3/10 der Gebühren gemäß
Abschnitt II Nummer 7, mindestens
jedoch
30 EUR
70 EUR
25 EUR
30 EUR
flugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone 5/10 der Gebühr gemäß Abschnitt II
Nummer 7
bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über
150 kg
cc) sonstiges Luftfahrtgerät
b) Allgemeine Zulassung
11. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät
30 EUR
Gebührensätze wie bei Doppel-
buchstabe aa, höchstens jedoch
500 EUR
50/10 der Gebühr gemäß Ab-
schnitt II Nummer 10 Buchstabe a
(§ 13 LuftVZO) Gebührensätze wie bei Abschnitt II
Nummer 10 Buchstabe a
12. Erteilung eines Auszugs oder einer Bescheinigung über Nichtein-
tragung (§ 14 LuftVZO)
a) aus der Luftfahrzeugrolle
b) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis
40 EUR
40 EUR
30 EUR

Gebührentatbestand Gebühr
13. Zulassung von Abweichungen (Abschnitt IV Nummer 1 der An-
lage 1 zu § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftVZO) 40 EUR
14. Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Absatz 2 LuftVG) 40 bis 80 EUR
15. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Absatz 2 LuftVZO) 30 EUR
16. Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulas-
sung (§ 3 Absatz 2, § 9 Absatz 4 LuftVZO, § 4 Absatz 4 Landeplatz-
LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der
An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten 65 bis 110 EUR“.
3. Abschnitt VI wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Buch-
stabe c Doppelbuchstabe aa und bb wird jeweils die Angabe „(OPS 1.015)“ gestrichen.
b) In Nummer 20 Buchstabe d werden die Wörter „in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAR OPS 3.010 deutsch“
gestrichen.
c) Die Nummer 23 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 2a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.
bb) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 2b“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-
nung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010,
2011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I
S. 11) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Februar 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 293. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7f440bcea5d6a9cd….