Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen
Stand: 19.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/125a#abs-1 (1) Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr erkennen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beschränkt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/125a#abs-2 (2) Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr führen die Aufsicht über die jeweiligen von ihnen anerkannten Stellen. Sie prüfen im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr können Einzelheiten zu ihrer jeweiligen Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 125a LuftPersV →
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Änderungsverlauf
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 125a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 338 972)
BGBl. 2021 I S. 338
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 125a geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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12.09.2008 Ausfertigung
§ 125a umnummeriert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 2008 (BGBl. I 1834)
BGBl. 2008 I S. 1834
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