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# § 5 LStHVDV — Eintragung

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen

- 1. Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar

  - a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,

  - b) der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,

  - c) die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,

  - d) sämtliche Beratungsstellen des Vereins

- sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;

- 2. im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar

  - a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,

  - b) die Anschrift der Beratungsstelle,

  - c) der Name und die Anschrift der Leitung der Beratungsstelle,

  - d) (weggefallen)

- sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.

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Zitiervorschlag: § 5 LStHVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LStHVDV/5

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