Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
DVLStHV§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BFH, 10.11.2015 – VII R 43/14Keine Schließung und Löschung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins bei Verlegung ihres SitzesZitiert von 1
- BFH, 28.11.1995 – VII R 5/94Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2014 – 12 K 14345/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
1.
die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
2.
ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.