Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

DVLStHV

§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

Stand: 01.09.2026

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
2.
ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.
←§ 4 →§ 4b