Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
DVLStHV§ 4b Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStHVDV/4b#abs-1 (1) Die Mitteilung über die Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Steuerberatungsgesetzes) muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über die Person, die als Leitung der Beratungsstelle bestellt ist, enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStHVDV/4b#abs-2 (2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4b DVLStHV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 28.11.1995 – VII R 5/94Zitiert von 3
- BFH, 17.10.2006 – VII R 17/05Lohnsteuerhilfeverein: Verlangen einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für den künftigen Beratungsstellenleiter vor Eintragung einer Beratungsstelle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 19.01.2005 – 2 K 3023/03 StB
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.2000 Ausfertigung
§ 4b geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I 874)
BGBl. 2000 I S. 874
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.