Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz

LPartG

§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund48 Entscheidungen

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 4 § 6