Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Stand: 10.06.2019
Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 5 LPartG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 29.04.2004 – 6 AZR 101/03BAT: Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 nach Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft; analoge Anwendung der Regelung für verheiratete Angestellte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 90
- OVG Bremen, 16.05.2013 – 2 A 409/05Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 – 4 S 797/12Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 – 4 S 1773/09Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 10.02.2009 – 5 K 1406/08
- BVerwG, 25.07.2007 – 6 C 27.06Zitiert von 36
Zuletzt entschieden
- SG Münster, 05.06.2023 – S 14 R 164/23Zitiert von 1
- VG Köln, 06.09.2018 – 13 K 879/18
- ArbG Heilbronn, 16.05.2017 – 8 Ca 34/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 LPartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189)
BGBl. 2007 I S. 3189
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.