Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1362 Eigentumsvermutung

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1362#abs-1 (1) Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1362#abs-2 (2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

§ 1361b § 1363