Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1362 Eigentumsvermutung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1362#abs-1 (1) Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1362#abs-2 (2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 1362 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.12.2006 – IX ZR 92/05Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Keine entsprechende Anwendung der Eigentumsvermutung des § 1362 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- OLG Düsseldorf, 16.03.2005 – I-11 U 33/04
- AG Wesel, 20.03.2018 – 24 M 207/18
- OLG Celle, 07.03.2013 – 13 U 112/12Zitiert von 1
- BGH, 14.11.2014 – V ZR 90/13Rückgabe von in einem Strafverfahren als Beweismittel beschlagnahmtem Bargeld bei Mitgewahrsam mehrerer Personen im Zeitpunkt der BeschlagnahmeZitiert von 6
- VG Minden, 29.05.2024 – 11 K 432/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2025 – L 8 SO 31/23
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2024 – 1 S 2586/22Zitiert von 7
- LG Essen, 24.08.2021 – 7 T 216/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1362 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.