Gesetze / VO (EG) Nr. 767/2009

VO (EG) Nr. 767/2009

Art 4 Anforderungen an die Sicherheit und das Inverkehrbringen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/4#abs-1 (1) Ein Futtermittel darf nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es

a) sicher ist und

b) keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder den Tierschutz hat.

Die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen gelten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/4#abs-2 (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen stellen die Futtermittelunternehmer, die Futtermittel in Verkehr bringen, sicher, dass diese Futtermittel

a) unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind;

b) in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und dem sonstigen anwendbaren Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, verpackt und aufgemacht werden.

Die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen gelten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-767-2009/4#abs-3 (3) Futtermittel müssen die technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften gemäß Anhang I dieser Verordnung erfüllen.

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