Gesetze / VO (EG) Nr. 1223/2009
VO (EG) Nr. 1223/2009Art 3 Sicherheit
Stand: 02.10.2026
Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte:
a) Aufmachung, einschließlich Übereinstimmung mit der Richtlinie 87/357/EWG;
b) Kennzeichung;
c) Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen;
d) alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens der in Artikel 4 näher bezeichneten verantwortlichen Person.
Die Anbringung von Warnhinweisen entbindet die in den Artikeln 2 und 4 näher bezeichneten Personen nicht von der Verpflichtung, die übrigen Anforderungen dieser Verordnung zu beachten.