Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 66 Berufungsverfahren

Stand: 01.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/66#abs-1 (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/66#abs-2 (2) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

§ 65 § 67