Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 66 Berufungsverfahren
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
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- OVG Schleswig, 14.03.2016 – 14 LB 8/13Zitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2024 – 3 A 10684/23.OVGZitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2014 – OVG 81 D 4.11
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/66#abs-1 (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/66#abs-2 (2) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.