Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 59 Beweisaufnahme

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/59#abs-1 (1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/59#abs-2 (2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

§ 58 § 60