Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 58 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/58#abs-1 (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/58#abs-2 (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 58 LDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.03.2013 – 2 B 22.12Zitiert von 39
- BVerwG, 15.03.2013 – 2 B 22/12Beschluss des Strafgerichts; Bindungswirkung im Disziplinarklageverfahren
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 – OVG 81 D 1.12Zitiert von 1
- VG Potsdam, 10.02.2023 – 17 K 2710/18.OLZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2014 – OVG 81 D 4.11Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 – OVG 81 D 2.11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 31.07.2019 – 2 B 56/18Disziplinarrechtliche Ahndung eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst; keine "Selbsthilfe" gegen unterwertige Beschäftigung und MobbingZitiert von 19
- BVerwG, 09.10.2014 – 2 B 60/14Bemessung einer Disziplinarmaßnahme; nicht angeschuldigte belastende Umstände; Überwindung einer schwierigen Lebensphase; Reichweite der Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils; Anforderung an Milderung bei KurzschlusshandlungZitiert von 154
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2014 – OVG 81 D 6.11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 LDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.