Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 58 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 – OVG 81 D 1.12Zitiert von 1
- VG Potsdam, 10.02.2023 – 17 K 2710/18.OLZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2014 – OVG 81 D 4.11
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 – OVG 81 D 2.11Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2014 – OVG 81 D 6.11
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 – OVG 81 D 3.11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 09.03.2017 – 14 LB 1/15Zitiert von 3
7 Entscheidungen zu § 58 LDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 LDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/58#abs-1 (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/58#abs-2 (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.