Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 67 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Stand: 01.08.2026
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.