Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 65 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

Stand: 30.07.2026

Brandenburg1 Entscheidung

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

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