Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 65 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
Stand: 30.07.2026
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 65 LDG →
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- OVG Schleswig, 14.03.2016 – 14 LB 8/13Zitiert von 4
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