Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 58 Beweisaufnahme
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/58#abs-1 (1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/58#abs-2 (2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
Wird zitiert von 319 Entscheidungen zu § 58 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 06.03.2023 – 14 LB 1/22Zitiert von 3
- BVerwG, 17.06.2021 – 2 B 56/20Disziplinarische Ahndung mehrerer Verstöße eines Polizeibeamten gegen die VerfassungstreuepflichtZitiert von 10
- BVerwG, 29.03.2012 – 2 A 11/10Annahme von Geld als Gegenleistung für Beschaffung von Visa; Einleitung des Disziplinarverfahrens; Bindungswirkung des Strafbefehls; Auslandszeuge; Dauer des DisziplinarverfahrensZitiert von 270
- BVerwG, 04.01.2023 – 2 B 22/22Aberkennung des Ruhegehalts wegen fortdauernder Therapieverweigerung; aktenwidrigen Feststellung des SachverhaltsZitiert von 5
- BVerwG, 30.03.2022 – 2 B 46/21Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Bemessung der DisziplinarmaßnahmeZitiert von 27
- BVerwG, 09.02.2016 – 2 B 84/14Konsequenz eines erst im Revisionsverfahren festgestellten wesentlichen Mangels einer DisziplinarklageschriftZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.03.2026 – 31 A 507/23.BDG
- OVG NRW, 19.03.2026 – 31 A 1902/20.O
- BVerwG, 13.03.2026 – 2 A 7.25Disziplinarverfahren wegen unangemessener Äußerungen und sexueller Belästigung; Verstoß gegen das BeweisteilhaberechtZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 58 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.