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§ 66 LDG (Brandenburg) — Berufungsverfahren

Landesdisziplinargesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt.

(2) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.