Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 239
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.04.2018 – 2 C 59/16Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen eines ausländischen Strafurteils im DisziplinarverfahrenZitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – DB 13 S 1634/15Zitiert von 8
- BVerwG, 20.04.2023 – 2 A 18/21Entfernung einer Beamtin aus dem Beamtenverhältnis nach einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen BetrugsZitiert von 32
- BVerwG, 15.12.2017 – 2 B 59/17Disziplinarrechtliche Bindungswirkung eines Strafurteils zum Besitz und zur Verbreitung kinderpornographischer BilddateienZitiert von 10
- OVG Hamburg, 30.11.2022 – 11 Bf 155/22.FZitiert von 2
- BVerwG, 18.06.2014 – 2 B 55/13Maßstab der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten; Anwendbarkeit des Bundesdisziplinargesetzes für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung leistenZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.03.2026 – 31 A 507/23.BDG
- BVerwG, 03.02.2026 – 2 B 39.25
- OVG Niedersachsen, 05.01.2026 – 6 MD 2/25
239 Entscheidungen zu § 57 BDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/57#abs-1 (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/57#abs-2 (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.