Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/57#abs-1 (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/57#abs-2 (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
Wird zitiert von 267 Entscheidungen zu § 57 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.04.2018 – 2 C 59/16Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen eines ausländischen Strafurteils im DisziplinarverfahrenZitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – DB 13 S 1634/15Zitiert von 9
- BVerwG, 20.04.2023 – 2 A 18/21Entfernung einer Beamtin aus dem Beamtenverhältnis nach einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen BetrugsZitiert von 34
- BVerwG, 15.12.2017 – 2 B 59/17Disziplinarrechtliche Bindungswirkung eines Strafurteils zum Besitz und zur Verbreitung kinderpornographischer BilddateienZitiert von 12
- OVG Hamburg, 30.11.2022 – 11 Bf 155/22.FZitiert von 2
- BVerwG, 18.06.2014 – 2 B 55.13Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.03.2026 – 31 A 507/23.BDG
- BVerwG, 03.02.2026 – 2 B 39.25Entfernung aus dem Dienst nach Strafbefehl wegen Körperverletzung im Amt; Aufklärungspflicht und BeweiswürdigungZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 05.01.2026 – 6 MD 2/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.12.2001 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 33 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.