Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 61 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 4
- VG Trier, 28.06.2016 – 3 K 286/16.TRZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2024 – 3 A 10684/23.OVGZitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2014 – OVG 81 D 4.11
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 – OVG 81 D 7.11Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 61 LDG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/61#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/61#abs-2 (2) Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Disziplinarverfügung und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Disziplinarverfügung unter Anwendung der Vorschriften über die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Klägers ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Im Übrigen bleibt § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt.