Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 61 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/61#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/61#abs-2 (2) Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Disziplinarverfügung und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Disziplinarverfügung unter Anwendung der Vorschriften über die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Klägers ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Im Übrigen bleibt § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 61 LDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.10.2014 – 2 B 60/14Bemessung einer Disziplinarmaßnahme; nicht angeschuldigte belastende Umstände; Überwindung einer schwierigen Lebensphase; Reichweite der Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils; Anforderung an Milderung bei KurzschlusshandlungZitiert von 154
- VG Trier, 28.06.2016 – 3 K 286/16.TRZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2024 – 3 A 10684/23.OVGZitiert von 7
- BVerwG, 15.03.2013 – 2 B 22/12Beschluss des Strafgerichts; Bindungswirkung im Disziplinarklageverfahren
- BVerwG, 15.03.2013 – 2 B 22.12Zitiert von 39
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2014 – OVG 81 D 4.11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 – OVG 81 D 7.11Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 – OVG 81 D 2.10Geldbuße als angemessene Disziplinarmaßnahme bei Verstößen gegen Berichterstattungs- und Aktenvorlagepflichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 LDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.