Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 66 Berufungsverfahren

Brandenburg2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/66?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/66?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

§ 65 § 67