Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 66 Berufungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/66?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/66?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 66 LDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Schleswig, 14.03.2016 – 14 LB 8/13Zitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2024 – 3 A 10684/23.OVGZitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2014 – OVG 81 D 4.11
- BVerwG, 15.03.2013 – 2 B 22.12Zitiert von 39
- BVerwG, 15.03.2013 – 2 B 22/12Beschluss des Strafgerichts; Bindungswirkung im Disziplinarklageverfahren
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.