Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 70 Form, Frist und Zulassung der Revision
Stand: 30.07.2026
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 70 LDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 31.07.2019 – 2 B 56/18Disziplinarrechtliche Ahndung eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst; keine "Selbsthilfe" gegen unterwertige Beschäftigung und MobbingZitiert von 19
- BVerwG, 25.09.2018 – 2 B 26/18Disziplinare Zurückstufung eines Beamten (Escort-Service und Bordellbetrieb); disziplinarrechtlicher MaßnahmenkatalogZitiert von 1
- BVerwG, 22.01.2014 – 2 B 102/13Polizeibeamter; Besitz kinderpornographischer Schriften; Maßnahmebemessung; Würdigung des Persönlichkeitsbildes
- BVerwG, 22.01.2014 – 2 B 102.13Zitiert von 11
- BVerwG, 05.03.2014 – 2 B 111.13Zitiert von 31
- BVerwG, 09.10.2014 – 2 B 60/14Bemessung einer Disziplinarmaßnahme; nicht angeschuldigte belastende Umstände; Überwindung einer schwierigen Lebensphase; Reichweite der Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils; Anforderung an Milderung bei KurzschlusshandlungZitiert von 155
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2024 – 3 A 10684/23.OVGZitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 – OVG 81 D 2.11Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2014 – OVG 81 D 4.11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 LDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.