Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LBeamtVG NRW · GV. NRW. 2016 S. 310
Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
110 Normen · Ausgangsfassung vom 14.06.2016 · 70 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Arten der Versorgung
- § 3 Regelung durch Gesetz
- Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
- § 4 Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts
- § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- § 8 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- § 9 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- § 10 Sonstige Zeiten
- § 11 Ausbildungszeiten
- § 12 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- § 13 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten
- § 14 Ausschlusszeiten
- § 15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- § 16 Höhe des Ruhegehalts
- § 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- § 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und aufProbe
- § 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion
- Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung und Bezüge bei Verschollenheit
- § 20 Allgemeines
- § 21 Bezüge für den Sterbemonat
- § 22 Sterbegeld
- § 23 Witwengeld und Witwergeld
- § 24 Höhe des Witwengeldes und des Witwergeldes
- § 25 Witwenabfindung, Witwerabfindung
- § 26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und nichtwitwergeldberechtigte Witwer
- § 27 Unterhaltsbeitrag für frühere Ehefrauen und frühere Ehemänner
- § 28 Waisengeld
- § 29 Höhe des Waisengeldes
- § 30 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- § 31 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeitund auf Probe
- § 32 Beginn der Zahlungen
- § 33 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung
- § 34 Bezüge bei Verschollenheit
- Abschnitt 4 Unfallfürsorge
- § 35 Allgemeines
- § 36 Dienstunfall
- § 37 Einsatzunfall
- § 38 Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- § 39 Heilverfahren
- § 40 Pflegekosten
- § 41 Unfallausgleich
- § 42 Unfallruhegehalt
- § 43 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- § 44 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte,frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
- § 45 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- § 46 Unfallsterbegeld
- § 47 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- § 48 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- § 49 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- § 50 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- § 51 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- § 52 Schadensausgleich in besonderen Fällen
- § 53 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- § 54 Meldung und Untersuchungsverfahren
- § 54a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat
- § 55 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Abschnitt 5 Übergangsgeld, Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- § 56 Übergangsgeld
- § 56a Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften
- § 57 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
- § 58 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag
- § 59 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
- § 60 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
- § 61 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- § 62 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- § 63 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- § 64 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- § 65 Verjährung
- § 66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- § 67 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge und von Versorgungsbezügen mit Alters- und Hinterbliebenengeld
- § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- § 69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicherund überstaatlicher Verwendung
- § 70 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
- § 71 Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- undRuhensvorschriften
- § 72 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- § 73 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- § 74 Verlust und Erlöschen der Versorgung infolge Verurteilung
- § 75 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- § 76 Anzeigepflicht
- § 77 Anwendungsbereich
- Abschnitt 7 Sondervorschriften
- § 78 Entzug der Hinterbliebenenversorgung
- § 79 Hinterbliebenenversorgung im Fall der Tötung
- § 80 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Abschnitt 8 Versorgung besonderer Beamtengruppen
- § 81 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
- § 82 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis
- § 83 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
- Abschnitt 9 Anpassung der Versorgungsbezüge
- § 84 Allgemeine Anpassung
- Abschnitt 10 Anzuwendendes Recht, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für am 1. Juli 2016 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte
- § 85 Besondere Bestandskraft für vorhandene Versorgungsberechtigte
- § 86 Versorgung zukünftiger Hinterbliebener vorhandener Versorgungsberechtigter
- § 87 Übergangsregelung für vorhandene Beamtinnen und Beamte
- § 88 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte
- § 89 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- § 90 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Lektorinnen und Lektoren
- § 91 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- § 92 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung vonHochschulausbildungszeiten
- § 93 Übergangsvorschrift zur Verjährung
- § 93a Übergangsvorschrift zur Änderung der Gleichstellung von Zeiten nach § 6 Absatz4
- § 93b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungennach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes
- Abschnitt 11 Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln
- § 94 Dienstherrenwechsel
- § 95 Voraussetzungen
- § 96 Abfindung
- § 97 Berechnungsgrundlagen
- § 98 Weitere Zahlungsansprüche
- § 99 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
- § 100 Laufende Erstattungen
- § 101 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufendeErstattung
- § 102 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach §95
- § 102a Versorgungslastenteilung bei landesinterner Übernahme eines kommunalenWahlamtesdurch Beamtinnen und Beamte
- Abschnitt 12 Schlussvorschriften
- § 103 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- § 104 Fortgeltung von Rechtsverordnungen
- § 105 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 Anlage 1 ((Unfallausgleich nach § 41 Absatz 1)
- Anlage 2 Anlage 2 (Zuschläge nach den §§ 59 bis 61)
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
21.07.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 474)
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Historischer Änderungsnachweis
07.06.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 27.05.2025, Artikel 4
GV. NRW. S. 464
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2025 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 29.10.2024, Artikel 4
GV. NRW. S. 656
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Historischer Änderungsnachweis
01.07.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 30.05.2023, Artikel 6
GV. NRW. S. 317
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Historischer Änderungsnachweis
01.12.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 25.03.2022, Artikel 7
GV. NRW. S. 389
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Historischer Änderungsnachweis
26.10.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 29.10.2024, Artikel 3
GV. NRW. S. 656
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 25.03.2022, Artikel 2
GV. NRW. S. 389
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 25.03.2022, Artikel 2
GV. NRW. S. 377
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 25.03.2022, Artikel 2
GV. NRW. S. 376
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Historischer Änderungsnachweis
15.12.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 01.12.2021, Artikel 6
GV. NRW. S. 1346
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Historischer Änderungsnachweis
22.09.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 14.09.2021, Artikel 3
GV. NRW. S. 1075
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Historischer Änderungsnachweis
02.04.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 25.03.2021, Artikel 3
GV. NRW. S. 330
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Historischer Änderungsnachweis
31.12.2019 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 03.04.2020, Artikel 2
GV. NRW. S. 284
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.). 6 ältere Nachweise sind hier nicht aufgeführt.