Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz
LBeamtVG NRW§ 93a Übergangsvorschrift zur Änderung der Gleichstellung von Zeiten nach § 6 Absatz4
Stand: 26.08.2026
Auf die zum 16. Juli 2016 vorhandenen Versorgungsfälle ist § 6 Absatz 4 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.