Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz
LBeamtVG NRW§ 93b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungennach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes
Stand: 26.08.2026
Eine in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro nicht als Erwerbseinkommen.