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LBeamtVG NRW

§ 93b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungennach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Eine in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro nicht als Erwerbseinkommen.

§ 93a § 94