Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz
LBeamtVG NRW§ 92 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung vonHochschulausbildungszeiten
Stand: 26.08.2026
In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Juli 2017 eintreten, gilt anstelle der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und nach § 81 Absatz 8 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:
Zeitpunkt des Eintritts des
Versorgungsfalls vor dem
Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung
1. Januar 2017
915 Tage
1. Juli 2017
885 Tage