Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz

LBeamtVG NRW

§ 92 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung vonHochschulausbildungszeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Juli 2017 eintreten, gilt anstelle der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und nach § 81 Absatz 8 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:

Zeitpunkt des Eintritts des

Versorgungsfalls vor dem

Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung

1. Januar 2017

915 Tage

1. Juli 2017

885 Tage

§ 91 § 93