Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz

LBeamtVG NRW

§ 70 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/70#abs-1 (1) Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005 S. 1), ruhen ihre oder seine Versorgungsbezüge in Höhe von 80 Prozent, höchstens aber in Höhe der Entschädigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/70#abs-2 (2) Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge nach Artikel 14, 15 und 17 des Beschlusses 2005/684/EG, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.

§ 69 § 71