Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz
LBeamtVG NRW§ 32 Beginn der Zahlungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/32#abs-1 (1) Die Zahlung des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Absatz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom ersten Tag des Geburtsmonats an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/32#abs-2 (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 27 Absatz 1 bis 3 beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem eine der in § 27 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 27 Absatz 4 beginnt mit Ablauf des Sterbemonats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/32#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 31.