Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz

LBeamtVG NRW

§ 95 Voraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/95#abs-1 (1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/95#abs-2 (2) Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden. Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/95#abs-3 (3) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/95#abs-4 (4) Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich,

1. wenn sie auf allgemein arbeitsfreien Tage beruht oder

2. wenn Personen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen werden und keine Nachversicherung durchgeführt wurde.

§ 94 § 96