Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz

LBeamtVG NRW

Abschnitt 10 Anzuwendendes Recht, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für am 1. Juli 2016 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für Abschnitt 10 LBeamtVG NRW liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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